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seit 14.03.2011
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gastro24 ist eine Unternehmung der Sannemann Unternehmensgruppe
Sannemann Unternehmensgruppe
Inh. Nils Sannemann
Carl-Zeiss-Str. 28
28816 Stuhr/ Bremen
Deutschland
Tel.: +49 (0) 421 - 98 555 17 - 10
Fax: +49 (0) 421 - 98 555 17 - 99
Ust ID: DE227866104
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sannemann Unternehmensgruppe, Inhaber Nils Sannemann (im folgenden Sannemann Unternehmensgruppe genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB (im folgenden Kunden genannt).
§ 1 Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Der Kunde erklärt sich bei der Erteilung des Auftrages, mit den AGB einverstanden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu diesen AGB stehen, werden sie auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen und Leistungen Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Alle Angebote der Sannemann Unternehmensgruppe sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf Verlangen hin sind sie an die Sannemann Unternehmensgruppe zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind vorbehalten.
2. Angaben über Maße, Leistungen, Inhalte, Gewichte und Verbrauchswerte sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund der von der Sannemann Unternehmensgruppe mitgeteilten Spezifizierungen zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
§ 4 Preise
1. Die Sannemann Unternehmensgruppe behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Frachtkosten inklusive Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und der Preise der Vorlieferanten sowie Kostenerhöhungen infolge Wechselkursänderungen.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Ist die Sannemann Unternehmensgruppe zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung, des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, werden auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung gestellt, die auf Wunsch mitgeteilt werden. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des § 10.
4. Verpackungen werden unentgeltlich von uns zurück genommen, wenn die Sannemann Unternehmensgruppe die Ware selber anliefert und aufstellt.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von der Sannemann Unternehmensgruppe übernommen werden, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich schriftlich von der Sannemann Unternehmensgruppe bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der korrespondierenden Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Sannemann Unternehmensgruppe - auch innerhalb des Verzugs - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die nicht durch die Sannemann Unternehmensgruppe zu vertreten sind und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Hierzu gehören z.B. rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von der Sannemann Unternehmensgruppe nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die die Sannemann Unternehmensgruppe zu vertreten hat, steht dem Kunden ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag nur nach angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist zu.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung oder Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen, schriftlich, per Brief, Mail oder Fax) bei der Sannemann Unternehmensgruppe anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens hat die Sannemann Unternehmensgruppe das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder die Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
7. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung der Sannemann Unternehmensgruppe überlassen.
§ 6 Sachmängelhaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen, schriftlich, per Brief, Mail oder Fax) i.S.d. § 377 HGB zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat der Sannemann Unternehmensgruppe unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
2. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.
3. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile. Defekte Teile müssen frei an die Sannemann Unternehmensgruppe zurückgesendet werden. Das Gewährleistungsformblatt muss in Kopie unterschrieben mit Angabe des Liefertermins, der Fabrikations-/Seriennummer und den weiteren angefragten Angaben beigelegt werden. Nacherfüllungen erbringt die Sannemann Unternehmensgruppe ebenfalls grundsätzlich nur durch Ersatzlieferung, entweder der defekten Maschinenteile oder erforderlichenfalls des gesamten Kaufgegenstands.
Weitergehende Ersatzleistungen wie z.B. die Montage defekter Maschinenteile werden ausgeschlossen.
4. Zur Nacherfüllung sind der Sannemann Unternehmensgruppe mindestens drei Versuche zu gewähren, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
5. Rücksendungen von mangelhaften Waren zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an die Sannemann Unternehmensgruppe über.
6. Mängelansprüche auf neuwertige Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Der Sachmängelanspruch wird beim Erwerb nicht neuwertiger Ware komplett ausgeschlossen.
7. Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt mit 14-tägiger Übernahme-Garantie unter Ausschluss der Gewährleistung.
8. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel darauf beruhen, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
9. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – so genanntes "II-a-Material" – stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
10. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
11. Werbeaussagen oder öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungen
1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von der Sannemann Unternehmensgruppe schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne jeglichen Abzug grundsätzlich in bar zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen gegenüber dem Kunden.
2. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn die Sannemann Unternehmensgruppe über den Betrag bedingungslos verfügen kann. Im Falle von Schecks/Wechseln erst dann, wenn der Scheck/Wechsel ohne Vorbehalt eingelöst ist.
3. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Ware bzw. Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Aufrechnung ist unter Beachtung von § 309 (3) des BGB nicht zulässig.
4. Die Sannemann Unternehmensgruppe ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Sannemann Unternehmensgruppe berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen (z.B. Mahnspesen von 15,00 EUR pro Mahnung und notwendige Inkassokosten) sowie Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat an. Falls im Einzelfall ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist die Sannemann Unternehmensgruppe berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist demgegenüber berechtigt, nachzuweisen, dass der Sannemann Unternehmensgruppe ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Sannemann Unternehmensgruppe anerkannt ist.
7. Hat die Sannemann Unternehmensgruppe mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine Kündigung berechtigt, wenn: a) der Kunde mit 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, b) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, c) der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät, d) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern.
8. Die Sannemann Unternehmensgruppe ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist in einem solchen Fall auf der Rechnung ersichtlich.
9. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, ist die Sannemann Unternehmensgruppe zu entsprechenden Nachbelastungen berechtigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Kontokorrent-) Forderungen, die die Sannemann Unternehmensgruppe aus jedem sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Sannemann Unternehmensgruppe folgende Sicherheiten gewährt:
1. Sämtliche gelieferte Waren bleiben das Eigentum von der Sannemann Unternehmensgruppe. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets als Hersteller für die Sannemann Unternehmensgruppe jedoch ohne Verpflichtungen für die Sannemann Unternehmensgruppe. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Sannemann Unternehmensgruppe übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen der Sannemann Unternehmensgruppe (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht der Sannemann Unternehmensgruppe gegenüber im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an die Sannemann Unternehmensgruppe in vollem Umfang ab. Die Sannemann Unternehmensgruppe ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnungen der Sannemann Unternehmensgruppe im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und der Sannemann Unternehmensgruppe die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Kunde der Sannemann Unternehmensgruppe oder einem von der Sannemann Unternehmensgruppe Beauftragten nach vorheriger Anmeldung das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird der Sannemann Unternehmensgruppe die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Sannemann Unternehmensgruppe Miteigentumsanteile hat, wird an die Sannemann Unternehmensgruppe der dem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung abgetreten.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Sannemann Unternehmensgruppe hinweisen und unverzüglich die Sannemann Unternehmensgruppe benachrichtigen, um die Möglichkeit zur Interventionsklage gem. § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Sannemann Unternehmensgruppe die bei der Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Sollte die Sannemann Unternehmensgruppe dem so genannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
§ 9 Beschaffenheit
1. Alle Texte, Bilder, Artikelbeschreibungen, Preise und technischen Angaben sind ohne Gewähr und nicht verpflichtend für die Sannemann Unternehmensgruppe.
2. Alle Angebote verstehen sich ohne abgebildete Dekoration.
§ 10 Schadensersatzansprüche der Sannemann Unternehmensgruppe.
Falls die Sannemann Unternehmensgruppe freiwillig ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligt, hat der Kunde 20% der Auftragssumme an die Sannemann Unternehmensgruppe zu zahlen, auch wenn dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholt wurde. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§11 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Die Sannemann Unternehmensgruppe haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Sannemann Unternehmensgruppe nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
3. Soweit die Haftung der Sannemann Unternehmensgruppe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
4. Ansprüche, die nach § 10 Nr. 1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
§12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen von 1980).
2. Erfüllungsort ist Stuhr, Gerichtsstand ist Syke. Die Sannemann Unternehmensgruppe ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: 2010-01-05
gastro24
Nils Sannemann
Carl-Zeiss-Str. 28
D 28816 Stuhr/ Bremen
Deutschland/ Germany
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Umsatzsteuer-Id Nummer: DE227866104
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